Art 6 EMRK
§ 302 Abs 1 StGB
Der Staat, dessen Interessen im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, hat zwar ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu gewährleisten, ihm selbst kommt aber ein dahingehendes Recht, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte, nicht zu.