§ 1330 ABGB, § 55 Abs 1 Z 2 JN, §§ 11, 500 ZPO
Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.