Art 4 VO (EU) Nr. 650/2012 – EuErbVO (32012R0650 )
Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd EuErbVO erfordert jedenfalls eine gewisse Stabilität. Aus diesem Grund ist es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreichend, wenn sich der Erblasser nur vorübergehend in einem Staat aufhält (etwa weil er sich zu Zwecken einer bestimmten medizinischen Behandlung dort befindet - T1).