Weil das Deutsche wie auch das Österreichische Patientenverfügungsgesetz keine Sanktionen vorsieht, wenn Angehörige bzw. Vorsorgebevollmächtigte bereit sind, Ärzte durch Erteilen ihrer Zustimmung dabei zu unterstützen, den Patientenwillen zu missachten, gilt dieser Beitrag für Deutschland und für Österreich gleichermaßen.