Das vorwerfbare Unterlassen bestimmter Schutzbekleidung, wie das Nichttragen eines Sturzhelms beim Rad-1) sowie Wintersport2) oder das Nichtanlegen von schützender Ausrüstung beim Motorradfahren,3) wird inzwischen einhellig als Obliegenheitsverletzung angesehen. Dass nur die Forderung nach Schmerzengeld einer Anspruchskürzung unterliegt, ist rechtshistorisch aus der Gurtanlege- und Sturzhelmpflicht aus dem Jahre 1976 gewachsen und wird in aktueller Rsp in analoger Anwendung des § 106 Abs 2 und 7 KFG sowohl für die Helmthematik als auch ganz allgemein iZm fehlender Schutzausrüstung judiziert. Bei fehlender Schutzausrüstung wird der Schmerzengeldanspruch um eine pauschale Quote von 25% gekürzt, ist aber einer Einzelfallbewertung zugänglich. Es gilt der Anscheinsbeweis.