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Isolierte Kürzung des Schmerzengeldanspruchs wegen Obliegenheitsverletzung – Theoretische Anomalie und praktische Anwendung

WissenschaftDr. Andrea SchwaighoferRZ 2019, 51 Heft 4 v. 15.4.2019

Das vorwerfbare Unterlassen bestimmter Schutzbekleidung, wie das Nichttragen eines Sturzhelms beim Rad-1)1)Einschlägig OGH 27.8.2014, 2 Ob 99/14v ZVR 2014, 391 (Karner). sowie Wintersport2)2)Bereits entschieden in Deutschland OLG München 25.11.2011, 8 U 3652/11 DAR 2012, 335 (Scholten). Dass auch in Österreich eine Helmtrageobliegenheit beim Schifahren besteht, ist anzunehmen. S auszugsweise Ganner, Obliegenheit des Helmtragens bei sportlicher Betätigung, SpuRt 2015, 19 sowie Schwaighofer, Rad- und Schihelme: Das allgemeine Bewusstsein verkehrsbeteiligter Kreise als bewegliches System, VbR 2018, 223. oder das Nichtanlegen von schützender Ausrüstung beim Motorradfahren,3)3)S ua OGH 12.10.2015, 2 Ob 119/15m. wird inzwischen einhellig als Obliegenheitsverletzung angesehen. Dass nur die Forderung nach Schmerzengeld einer Anspruchskürzung unterliegt, ist rechtshistorisch aus der Gurtanlege- und Sturzhelmpflicht aus dem Jahre 1976 gewachsen und wird in aktueller Rsp in analoger Anwendung des § 106 Abs 2 und 7 KFG sowohl für die Helmthematik als auch ganz allgemein iZm fehlender Schutzausrüstung judiziert. Bei fehlender Schutzausrüstung wird der Schmerzengeldanspruch um eine pauschale Quote von 25% gekürzt, ist aber einer Einzelfallbewertung zugänglich. Es gilt der Anscheinsbeweis.

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