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Zivilsachen §§ 144 ff ASVG; § 10 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz (RZ 2019/4)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2019/4RZ 2019, 41 Heft 3 v. 15.3.2019

§§ 144 ff ASVG

§ 10 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz:

Bei einem (im Zweifel anzunehmenden) "totalen" Krankenhausaufnahmevertrag wird der Behandlungsvertrag durch eine medizinisch notwendige Überstellung in ein höherwertiges Krankenhaus nicht beendet oder unterbrochen. Die Kosten der Behandlung im höherwertigen Krankenhaus sind weitere Behandlungskosten. Das gilt auch für die Kosten der Überstellung (hier durch einen Hubschrauber). § 10 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz normiert eine subsidiäre Kostentragungsregelung, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn sonst keine Pflicht zur Kostentragung ex lege oder ex contractu besteht.

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