§§ 203 Abs 4, 205 StPO
Nach einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens gemäß § 205 StPO ist eine auf § 203 Abs 4 StPO gestützte Verfahrenseinstellung unzulässig.
Beisatz: Erfolgte mittlerweile eine rechtskräftige Verurteilung, so verstößt der Beschluss auf endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 203 Abs 4 StPO gegen den Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu erzeugen und wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T1)