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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ31 (RZ 2019, 40)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 40 Heft 3 v. 15.3.2019

§§ 203 Abs 4, 205 StPO

Nach einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens gemäß § 205 StPO ist eine auf § 203 Abs 4 StPO gestützte Verfahrenseinstellung unzulässig.

Beisatz: Erfolgte mittlerweile eine rechtskräftige Verurteilung, so verstößt der Beschluss auf endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 203 Abs 4 StPO gegen den Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu erzeugen und wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T1)

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