§ 207 Abs 1 StGB
§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt.
Das "Lassen" ist hier als rein passiv (iSv "zulassen") und nicht als "veranlassen" zu verstehen. Anderes gilt für "Verleiten" (vgl etwa § 207 Abs 2 StGB).
§ 207 Abs 1 StGB
§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt.
Das "Lassen" ist hier als rein passiv (iSv "zulassen") und nicht als "veranlassen" zu verstehen. Anderes gilt für "Verleiten" (vgl etwa § 207 Abs 2 StGB).