§§ 587 Abs 1 Z 4, 616 Abs 1 ZPO, § 78 AußStrG 2005
Bemessungsgrundlage im Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters ist der vom Antragsteller angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens.
§§ 587 Abs 1 Z 4, 616 Abs 1 ZPO, § 78 AußStrG 2005
Bemessungsgrundlage im Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters ist der vom Antragsteller angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens.