§§ 226, 276 StPO
Eine Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck, Beweisergebnisse abzuwarten, die in einem anderen Strafverfahren erst gewonnen werden sollen, entspricht nicht dem Gesetz.
3.7.2018, 14 Os 39/18v (RS0132094)
§§ 226, 276 StPO
Eine Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck, Beweisergebnisse abzuwarten, die in einem anderen Strafverfahren erst gewonnen werden sollen, entspricht nicht dem Gesetz.
3.7.2018, 14 Os 39/18v (RS0132094)