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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ16 (RZ 2019, 16)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 16 Heft 1 und 2 v. 15.1.2019

§ 252 Abs 2 StPO

§ 252 Abs 2 StPO meint mit "gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen" nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO).

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