§§ 127, 166 StGB:
Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist – ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist – kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls.
Eine Einschränkung der Privilegierung in Bezug auf Fälle, in denen der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht, findet im äußersten Wortsinn des § 166 StGB keine Deckung.