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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ209 (RZ 2019, 248)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 248 Heft 12 v. 15.12.2019

§ 281 IO

Der "Umstieg" auf die neuen Verfahrensregeln nach dem IRÄG 2017 ist unabhängig von der Erfüllbarkeit des (alten) Zahlungsplans zulässig. Das Übergangsrecht gewährt dem Schuldner ein Wahlrecht, den zum 1.11.2017 laufenden Zahlungsplan nach altem Recht weiter zu bedienen oder seinen Gläubigern einen Zahlungsplan nach neuem Recht anzubieten.

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