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Strafsachen § 36 Abs 3 StPO (RZ 2019/23)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2019/23RZ 2019, 202 Heft 10 v. 15.10.2019

§ 36 Abs 3 StPO:

Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angeklagte angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig.

OGH 4.3.2019, 12 Ns 58/18b (RIS-Justiz RS0132514)

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