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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ159 (RZ 2019, 199)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 199 Heft 10 v. 15.10.2019

§§ 233 Abs 1 Z 1, 236 StGB

In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälsche Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat.

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