§ 16 GGG
§ 58 JN:
Bei Pensionszahlungen handelt es sich um eine Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs 1 JN zu subsumieren ist.
§ 16 GGG
§ 58 JN:
Bei Pensionszahlungen handelt es sich um eine Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs 1 JN zu subsumieren ist.