§ 1425 ABGB
§§ 114 Abs 2, 367 Abs 2 StPO:
Auch das Strafgericht hat im Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund nach § 1425 ABGB darzutun. Der sichergestellte Gegenstand ist stets der Person zurückzustellen, bei der er sichergestellt wurde. Das kann auch der bloße Verwahrer sein. Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchswerber reicht zur Rechtfertigung des Gerichtserlags nicht aus.