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Strafsachen § 22 Abs 1 und Abs 2 VbVG; § 270 Abs 4 StPO (RZ 2018/16)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2018/16RZ 2018, 212 Heft 9 v. 15.9.2018

§ 22 Abs 1 und Abs 2 VbVG

§ 270 Abs 4 StPO:

Bei gemeinsamer Führung der Hauptverhandlung gegen einen belangten Verband und eine natürliche Person ist das Urteil gegen den Verband getrennt von jenem gegen die natürliche Person zu verkünden. Die Ausfertigung des Urteils gegen den belangten Verband ist in gekürzter Form zulässig.

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