vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ178 (RZ 2018, 211)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 211 Heft 9 v. 15.9.2018

§ 39 Abs 1 SMG

Da § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG nicht bloß die Strafbefugnis beschränkt, sondern den anzuwendenden Strafsatz (§ 28a Abs 2 SMG) verändert, kommt ein Aufschub des Strafvollzugs zwecks Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Fall eines Schuldspruchs nach § 28a Abs 3 SMG in Betracht. Bei einem Schuldspruch nur nach § 28a Abs 2 SMG ohne zusätzliche Annahme der Privilegierung gemäß § 28a Abs 3 SMG greift § 39 Abs 1 SMG nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!