§ 39 Abs 1 SMG
Da § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG nicht bloß die Strafbefugnis beschränkt, sondern den anzuwendenden Strafsatz (§ 28a Abs 2 SMG) verändert, kommt ein Aufschub des Strafvollzugs zwecks Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Fall eines Schuldspruchs nach § 28a Abs 3 SMG in Betracht. Bei einem Schuldspruch nur nach § 28a Abs 2 SMG ohne zusätzliche Annahme der Privilegierung gemäß § 28a Abs 3 SMG greift § 39 Abs 1 SMG nicht.