§ 21 Abs 1, 3 StGB, §§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4, 430 StPO
Die Einweisungserkenntnis gemäß § 21 Abs 1 StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen.