Präsident Ratz streicht in seinem Beitrag die dem VfGH gleichwertige Stellung des OGH hervor. Der VfGH ist als (Sonder-)Verwaltungsgericht innerstaatlich für den Grundrechtsschutz nach der EMRK letztverantwortlich, der OGH in Zivil- und Strafsachen. Um dieser von Art 92 B-VG geforderten Verantwortlichkeit gerecht zu werden, hat der OGH vor 10 Jahren aus § 363a StPO, der Erkenntnisse des EGMR innerstaatlich umsetzen soll, ein Recht auf Anrufung des Höchstgerichts vor einer Beschwerde an den EGMR abgeleitet. Der EGMR hat diese Art von Verfassungsbeschwerde als effektiv beurteilt und in der Folge deren Geltendmachung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an ihn verlangt, sodass nun lückenlos höchstgerichtlicher Grundrechtschutz nicht nur gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (dort an den VfGH), sondern auch gegen Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte (hier an den OGH) gewährleistet ist. Alle für den Grundrechtsschutz verantwortlichen Gerichte, nationale wie internationale, haben stets das richtige Gleichgewicht von demokratisch erzeugten Normen und Rechtsentwicklung durch Gerichtsentscheidungen im Auge zu behalten. Richterliche Unabhängigkeit meint strikte Bindung an demokratisch erzeugte Normen, nicht Souveränität.