§§ 382d und e EO
§§ 21, 268, 280 ABGB:
Eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann auch gegen Täter erlassen werden, die nicht zurechnungsfähig oder einer Willensbildung nicht zugänglich sind. Die Deliktsfähigkeit ist, auch wenn ein Sachwalter bestellt wurde, auf Grund der tatsächlichen psychischen Verfassung zu beurteilen.