§ 283 StGB
§ 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert.