§ 39 StPO
Beantragt nur einer der Mitangeklagten die Delegierung und sprechen sich die anderen dagegen aus, liegt kein wichtiger Grund iSd §39 StPO vor.
E 12.12.2017, 12 Ns 90/17g (RS0131854)
§ 39 StPO
Beantragt nur einer der Mitangeklagten die Delegierung und sprechen sich die anderen dagegen aus, liegt kein wichtiger Grund iSd §39 StPO vor.
E 12.12.2017, 12 Ns 90/17g (RS0131854)