§ 8 Abs 1 OGHG
Rechtsfragen nach § 8 Abs 1 OGHG sind solche, deren Lösung von großer Bedeutung für die Rechtsordnung ist, die also etwa für weite Teile der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sind.
E 21.11.2017, 4 Ob 197/17z (RS0131868)