§ 365 ABGB, § 18 EisbEG, § 1 JN
Wenn Vorschriften Entschädigungen vorsehen, ist dies als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage anzusehen. Im Anwendungsbereich des EisbEG kann die Zulässigkeit des Rechtswegs eines klagsweise geltend gemachten Anspruchs auf Enteignungsentschädigung nicht auf § 365 ABGB gestützt werden.