§ 23 MRG
Die für die Anschaffung von diversen Einrichtungsgegenständen (Regale, Schreibtische, Sessel, Türgarderobe, Spiegelschrank), von Büromaterial (Stifte, Textmarker, Schreibblock, Papier, Schere) und Bürogeräten (PC samt Internetprogrammen, Drucker, Kopierer) für ein Hausbetreuungszentrum aufgewendeten Kosten können nicht als Betriebskosten überwälzt werden.