§ 2 Z 3 HeizKG
Allein der Tatbestand der tatsächlichen Weitergabe der Wärme an die Wärmeabgeber löst – unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit zugrunde liegender Verträge – die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen Rechtsfolgen aus.