§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005
Auch ein Wiedereinsetzungsantrag zwecks Ergänzung des Kostenverzeichnisses durch Aufnahme ausgelegter Sachverständigenkosten betrifft den Kostenpunkt, weshalb der Revisionsrekurs gegen den darüber ergangenen Beschluss des Rekursgerichts unzulässig ist.