§ 11 Abs 3 KollV für Angestellte im Bäckereigewerbe
Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses tritt nach § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 KV unabhängig davon ein, ob der konsumierte Urlaubsanspruch im laufenden Jahr entstanden ist oder es sich um Resturlaub aus Vorjahren handelt.