§ 16 Abs 2 VbVG
In das Recht des belangten Verbandes, über seine Vertretung im Verbandsverantwortlichkeitsverfahren selbst zu entscheiden, darf das Gericht nicht eingreifen. Im Fall des Einschreitens eines Wahlverteidigers besteht bei bewusst eingegangener Interessenkollision auch keine Pflicht des Gerichts, für den belangten Verband eine andere Vertretung zu bewirken.