§ 20 StGB
Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt, weil das Gesetz nur an den Vermögenswert anknüpft, der alleine die in § 20 Abs 1 StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss.