§ 34a UbG
Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach § 34a UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.
E 21.9.2017, 7 Ob 136/17a (RS0131751)
§ 34a UbG
Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach § 34a UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.
E 21.9.2017, 7 Ob 136/17a (RS0131751)