§ 1311 ABGB, § 39 Abs 1 GewO
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben. Dabei handelt es sich um eine konkrete Verhaltensanordnung gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, deren Verletzung verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.