Art 101 AEUV
Wann potenzieller Wettbewerb besteht, lässt sich erst anhand einer Gesamtbetrachtung festlegen. Im Zusammenhang mit Gemeinschaftsunternehmen (GU) setzt die Annahme potenziellen Wettbewerbs voraus, dass jeder der Gründer allein in der Lage gewesen wäre, die dem GU übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und dass er diese Fähigkeiten nicht mit der Gründung des GU eingebüßt hat.