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Entscheidungen in Übersicht EÜ67 (RZ 2018, 58)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 58 Heft 3 v. 15.3.2018

Art 101 AEUV

Wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden fallen dann nicht unter Art 101 Abs 1 AEUV, wenn sie für die Durchführung eines kartellrechtsneutralen Hauptgegenstands objektiv erforderlich und notwendig sind. Es ist objektiv, also unabhängig von den Intentionen der Parteien, zu beurteilen, ob eine Beschränkung notwendig ist, um die Hauptmaßnahme verwirklichen zu können. Entscheidend ist der Zweck der Hauptmaßnahme.

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