vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ60 (RZ 2018, 57)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 57 Heft 3 v. 15.3.2018

Art 101 AEUV

Art 101 AEUV unterscheidet nicht zwischen horizontalen und vertikalen Tatbeständen. Die Vorschrift umfasst vielmehr Wettbewerbsbeschränkungen schlechthin. Dennoch ist wegen der oft unterschiedlichen wettbewerblichen Wirkungen zwischen beiden Sachverhaltstypen zu differenzieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!