§ 144 StGB
Ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz tritt bei der Erpressung trotz Hingabe einer Gegenleistung dann ein, wenn diese individuell unbrauchbar ist, etwa weil das Opfer sie nicht will.
E 28.6.2017, 13 Os 22/17k (RS0131509)
§ 144 StGB
Ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz tritt bei der Erpressung trotz Hingabe einer Gegenleistung dann ein, wenn diese individuell unbrauchbar ist, etwa weil das Opfer sie nicht will.
E 28.6.2017, 13 Os 22/17k (RS0131509)