§ 105 Abs 2 StGB
Schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruch begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck.
Beisatz: Durch die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen gefährlichen Drohung würde ein zu weit reichendes Selbsthilferecht geschaffen, welches die vorgesehenen staatlichen Durchsetzungsformen von zivilrechtlichen Ansprüchen im Streit- und Exekutionsverfahren massiv unterlaufen würde.