§§ 47 Abs 1 Z 1, 126 Abs 4, 281 Abs 1 Z 3 StPO
Befangenheit eines Sachverständigen iSd 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 1 letzter Fall StPO erfordert, dass jener durch die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft nicht zu, wenn diese Tat zum Zeitpunkt der Beiziehung des Sachverständigen noch nicht oder nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist.