§ 28a Abs 1 SMG, § 270 Abs 2 Z 5 StPO
Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen beziehen sich auf in der Suchtgitftverordnung erfasste, die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandene Wirkstoffe, weshalb im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich sind.