§ 32 MRG
Ein Ersatzgeschäftslokal ist dann "ein nach Lage und Beschaffenheit angemessener Ersatz" für das aufgekündigte Lokal, wenn es ein im Wesentlichen gleichwertiges Objekt ist, das dem Mieter eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit unter etwa den gleichen Bedingungen ermöglicht und für das kein wesentlich höherer Mietzins zu entrichten wäre.