§§ 330a, 707a ASVG
Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG erfasst auch vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Beisatz: Dies führt zur Abweisung der Klage, da dem Regressbegehren nachträglich die materiellrechtliche Grundlage entzogen wurde. (T1)