§ 1358 ABGB:
Die Eltern sind zur Geltendmachung des Unterhaltsmehraufwands ihrer bei einem Verkehrsunfall verletzten Tochter aktiv legitimiert. Der Schädiger haftet aber nur entweder für den Verdienstentgang der Tochter wegen verzögerten Eintritts in das Berufsleben oder für den Unterhaltsmehraufwand der Eltern. Eine "doppelte Entschädigung" kommt nicht in Betracht.