§ 4 Abs 1 EFZG
§ 4 Abs 1 EFZG fordert über die Bekanntgabe der Arbeitsverhinderung hinaus auch nach Ablauf der in der Krankenstandsbestätigung enthaltenen Dauer der Arbeitsverhinderung kein weiteres Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern räumt nur dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, einen Nachweis über die Fortdauer des Hinderungsgrunds zu verlangen.