§ 35c StAG:
Die Bestimmung des § 35c StAG ist auch bei Unterbleiben von Ermittlungen wegen Vorliegens eines Strafausschließungsgrundes iwS anzuwenden.
OGH 25.6.2018, 17 Os 3/18x
§ 35c StAG:
Die Bestimmung des § 35c StAG ist auch bei Unterbleiben von Ermittlungen wegen Vorliegens eines Strafausschließungsgrundes iwS anzuwenden.
OGH 25.6.2018, 17 Os 3/18x