§ 8 Abs 3 Stmk MLG 1991
Das Stmk MLG 1991 räumt dem Dienstgeber kein Recht ein, ein vereinbartes Teilzeitbeschäftigungsausmaß einseitig zu ändern.
Beisatz: Das Gestaltungsrecht des § 10 Abs 6 Stmk MLG 2014 setzt nicht nur eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs voraus, worunter vorübergehende Schwankungen nicht verstanden werden können, sondern eröffnet dem Lehrer, der mit der Änderung nicht einverstanden ist, die Möglichkeit einer privilegierten Selbstkündigung, wodurch im Ergebnis nichts anderes als die Zulässigkeit einer Änderungskündigung gesetzlich festgeschrieben wird. (T1)