§ 42b UrhG
Die Pflicht zur Zahlung einer ansonsten unbedenklichen Trägervergütung muss nach der Rsp des EuGH im Zweifel aufrecht bleiben, wenn die Erlöse im Wesentlichen den Rechteinhabern zugute kommen. Da die Erlöse der Trägervergütung in weit überwiegendem Ausmaß mittelbar oder unmittelbar den Rechteinhabern zugutekommen, ist diese Bedingung des EuGH erfüllt.