Art 7 Nr 2 EuGVVO
Bei terrestrischen Rundfunksendungen findet die öffentliche Wiedergabe nicht nur im Sendeland, sondern zugleich in jenen Empfangsländern statt, auf die sich die Sendung (auch) ausrichtet (intendierte Rundfunksendung).
E 21.2.2017, 4 Ob 137/16z (RS0131329)