§ 1311 ABGB, §§ 1, 1 Abs 1 AHG, §§ 78 Abs 3, 84 Abs 2a StPO aF
Die Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108 verfolgte nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.